Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelskammermitgliedergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/1998Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
§ 2. (1) Die Landeskammer hat die vorgelegten Nachweise zu überprüfen und erforderlichenfalls die notwendigen Ergänzungen zu veranlassen. Auf Grund der beigebrachten Nachweise ist der Mitgliederkataster zu berichtigen und zu ergänzen. Die Eintragungen im Kataster bilden keinen Beweis für den Rechtsbestand der ausgewiesenen Berechtigung.Paragraph 2, (1) Die Landeskammer hat die vorgelegten Nachweise zu überprüfen und erforderlichenfalls die notwendigen Ergänzungen zu veranlassen. Auf Grund der beigebrachten Nachweise ist der Mitgliederkataster zu berichtigen und zu ergänzen. Die Eintragungen im Kataster bilden keinen Beweis für den Rechtsbestand der ausgewiesenen Berechtigung.
(2)Absatz 2,Ergeben sich bei der Überprüfung Zweifel hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung der gemeldeten Tätigkeit, so ist das Gutachten einer Kommission einzuholen, die aus dem Präsidenten der Kammer oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und aus sechs Kammermitgliedern und der entsprechenden Zahl von Ersatzmännern besteht, die von dem Vorstand der Kammer auf Vorschlag der Sektionsobmänner berufen werden.
(3)Absatz 3,Die Kommission hat nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen in dem Gutachten auszusprechen, ob die der Meldung entsprechende Eintragung in dem Kataster durchzuführen oder die Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 3) über die Berechtigung zur Ausübung der gemeldeten Tätigkeit einzuholen ist.Die Kommission hat nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen in dem Gutachten auszusprechen, ob die der Meldung entsprechende Eintragung in dem Kataster durchzuführen oder die Entscheidung der zuständigen Behörde (Paragraph 3,) über die Berechtigung zur Ausübung der gemeldeten Tätigkeit einzuholen ist.
(4)Absatz 4,Wird durch die Entscheidung der Behörde die Rechtsmäßigkeit der Berechtigung festgestellt, hat die Kammer die Eintragung in dem Kataster binnen 14 Tagen nach Vorlage der rechtskräftigen Entscheidung durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12068374
Alte Dokumentnummer
N5194712423I