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§ 4

Fassungen
01.07.2000 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 164/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 164/2000 · aufgehoben
§ 401.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Azetylenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 164/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Zum Außerkrafttreten vergleiche die Aufhebung des Paragraph 123, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, durch Artikel eins, Ziffer 81, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.

Text

Paragraph 4,

Genehmigungsbedingungen; unmittelbare Geltung der Vorschriften.

  1. Absatz eins,Die Vorschriften dieser Verordnung gelten, soweit sie nicht schon für die im Paragraph 16, vorgesehene Entscheidung über die Zulässigkeit einer Type maßgebend sind, als Bedingungen, unter denen eine Betriebsanlage zu genehmigen ist. Weitere oder strengere Bedingungen dürfen nur in besonderen Ausnahmsfällen vorgeschrieben werden, wenn dies vom Standpunkt der nach dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung wahrzunehmenden Rücksichten dringend geboten ist.
  2. Absatz 2,Unter welchen Bedingungen Anlagen zu genehmigen sind, in denen Azetylen zu anderen Zwecken verwendet wird als zur autogenen Metallbearbeitung, Beleuchtung, Heizung oder Erzeugung von Dissousgas, bleibt dem freien Ermessen der Genehmigungsbehörde im einzelnen Fall vorbehalten.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften dieser Verordnung gelten, soweit sie sinngemäß auf auswärtige Arbeitsstellen Anwendung finden (Paragraph eins, Absatz 2,) und in den Fällen, in denen die Anlage von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist (Paragraph 2, Absatz eins,), unmittelbar, das heißt, ohne daß es einer besonderen behördlichen Vorschreibung im einzelnen Fall bedarf.

Anmerkung

Zu Abs. 1: d. i. die Gewerbeordnung 1859, jetzt GewO 1973, BGBl.
Nr. 50/1974

Schlagworte

Gas

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10006208

Dokumentnummer

NOR40026802