Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azetylenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 75/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Ist als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft getreten. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 124, Absatz 4, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.
Text
§ 5. Belehrung der Dienstnehmer.Paragraph 5, Belehrung der Dienstnehmer.
Der Gewerbeinhaber (Pächter, Stellvertreter) ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Besorgung der ihnen obliegenden Verrichtungen verbunden sind, unterrichtet und mit den zur Beseitigung dieser Gefahren geltenden Vorschriften vertraut sind. § 4 Abs. 3 findet Anwendung.Der Gewerbeinhaber (Pächter, Stellvertreter) ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Besorgung der ihnen obliegenden Verrichtungen verbunden sind, unterrichtet und mit den zur Beseitigung dieser Gefahren geltenden Vorschriften vertraut sind. Paragraph 4, Absatz 3, findet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
NOR12083216
Alte Dokumentnummer
N5199438023J