Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Text
§ 83. Auf dem Gehäuse der Zündmaschine muß ein Leistungsschild angebracht sein, das folgende Angaben enthält: Paragraph 83, Auf dem Gehäuse der Zündmaschine muß ein Leistungsschild angebracht sein, das folgende Angaben enthält:
Erzeuger und Erzeugungsort,
bei Zündmaschinen für Reihenschaltung der Grenzwiderstand für die in lit. e genannte Zünderart, bei Kondensatorzündmaschinen mit regelbarer Zündspannung außerdem die Grenzwiderstände für Abstufungen der Zündspannung von je 500 V,bei Zündmaschinen für Reihenschaltung der Grenzwiderstand für die in Litera e, genannte Zünderart, bei Kondensatorzündmaschinen mit regelbarer Zündspannung außerdem die Grenzwiderstände für Abstufungen der Zündspannung von je 500 römisch fünf,
bei Zündmaschinen für Parallelschaltung die zulässige Anzahl der Schüsse insgesamt, der Zündstromverzweigungen und der Schüsse in jeder Zündstromverzweigung innerhalb festgesetzter Grenzen des Schießleitungswiderstandes,
bei dynamoelektrischen Zündmaschinen Zündspannung und Zündstromstärke,
bei Kondensatorzündmaschinen Zündspannung und Kapazität,
bei schlagwettergeschützten Maschinen das Datum der Stückprüfung, das Zeichen des Prüfers und das Zeichen „(S)''.
Dokumentnummer
NOR12069014
Alte Dokumentnummer
N5196325848L