Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2001Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Text
§ 92. (1) Widerstände und Meßwerk der Zündkreisprüfer müssen in einem besonderen, von der Stromquelle getrennten Teil des Gehäuses untergebracht und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein.Paragraph 92, (1) Widerstände und Meßwerk der Zündkreisprüfer müssen in einem besonderen, von der Stromquelle getrennten Teil des Gehäuses untergebracht und gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sein.
(2)Absatz 2,Das Öffnen des Gehäuseteiles, der die Stromquelle enthält, darf nur mit Hilfe eines besonders geformten Schlüssels möglich sein.
Dokumentnummer
NOR12069023
Alte Dokumentnummer
N5196325857L