Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
31.12.1971 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 231.12.197131.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Index

53 Wirtschaftsförderung

Beachte

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als Vorbürgschaften sind von der Gesellschaft Ausfallsbürgschaften mit der Maßgabe zu übernehmen, daß die Gesellschaft vom Kreditgeber bereits dann und insoweit in Anspruch genommen werden kann, als bei der Verwertung der für den verbürgten Kredit hereingenommenen Sicherheiten dieser nicht hereingebracht wird. Zu den Sicherheiten, die vor Inanspruchnahme der Ausfallsbürgschaft zu verwerten sind, gehören auch etwaige vom Kreditgeber hereingenommene Bürgschaften Dritter. Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich sonstiger Vermögenswerte des Kreditnehmers sind nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gesellschaft durch den Kreditgeber. Im Falle der Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers genügt zur Inanspruchname der Gesellschaft der Nachweis der vom Kreditgeber ordnungsgemäß vollzogenen Anmeldung der noch aushaftenden Kreditforderung.
  2. Absatz 2,Die übernommenen Nachbürgschaften haben nach Inhalt und Umfang den Vorbürgschaften zu entsprechen. Die Vorbürgschaft wird erst durch die Übernahme der Nachbürgschaft rechtswirksam. Die Nachbürgschaft des Bundes kann erst dann und insoweit in Anspruch genommen werden, als eine Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft aus der Vorbürgschaft gegenüber dem Kreditgeber eingetreten ist und die Gesellschaft trotz Aufforderung durch den Kreditgeber innerhalb von zwei Monaten keine Zahlung leistet.
  3. Absatz 3,Im Falle der Inanspruchnahme des Bundes aus einer Nachbürgschaft hat der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes auf die Geltendmachung von Regreßansprüchen gegen die Gesellschaft zu verzichten.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft hat Sammelwertberichtigungen im Sinne des Paragraph 10, des Rekonstruktionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1955,, nicht zu bilden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10006278

Dokumentnummer

NOR12069388

Alte Dokumentnummer

N5196925505L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/56/P2/NOR12069388