Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
31.12.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004
Index
53 Wirtschaftsförderung
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat mit dem Kreditnehmer zu vereinbaren, daß dieser ihm für die Übernahme der Vorbürgschaft ein Haftungsentgelt (Verwaltungskostenbeitrag und Bürgschaftsprovision) zu zahlen hat. Dieses Entgelt darf ein Halbes vom Hundert jährlich nicht übersteigen und ist halbjährlich von dem noch ausstehenden verbürgten Kreditteil zu berechnen. Es ist vom Kreditgeber für die Gesellschaft einzuheben.
(2)Absatz 2,Für die Übernahme der Nachbürgschaft des Bundes ist ein Entgelt nicht zu erheben.
(3)Absatz 3,Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(4)Absatz 4,Die grundbücherlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der im § 1 genannten Darlehen und Kredite sind von den Gerichtsgebühren befreit.Die grundbücherlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der im Paragraph eins, genannten Darlehen und Kredite sind von den Gerichtsgebühren befreit.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12069390
Alte Dokumentnummer
N5196925507L