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§ 4

Fassungen
31.12.1971 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 431.12.197131.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Index

53 Wirtschaftsförderung

Beachte

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat mit dem Kreditnehmer zu vereinbaren, daß dieser ihm für die Übernahme der Vorbürgschaft ein Haftungsentgelt (Verwaltungskostenbeitrag und Bürgschaftsprovision) zu zahlen hat. Dieses Entgelt darf ein Halbes vom Hundert jährlich nicht übersteigen und ist halbjährlich von dem noch ausstehenden verbürgten Kreditteil zu berechnen. Es ist vom Kreditgeber für die Gesellschaft einzuheben.
  2. Absatz 2,Für die Übernahme der Nachbürgschaft des Bundes ist ein Entgelt nicht zu erheben.
  3. Absatz 3,Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  4. Absatz 4,Die grundbücherlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der im Paragraph eins, genannten Darlehen und Kredite sind von den Gerichtsgebühren befreit.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10006278

Dokumentnummer

NOR12069390

Alte Dokumentnummer

N5196925507L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/56/P4/NOR12069390