Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
53 Wirtschaftsförderung
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
§ 6.Paragraph 6,
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes für Kreditoperationen (Aufnahme von Krediten, Begebung von Anleihen oder sonstigen festverzinslichen Wertpapieren) inländischer Kreditinstitute Haftungen in Form von Garantien zu übernehmen, wenn
der Erlös der Kreditoperationen zur Finanzierung von Investitionen im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes verwendet wird;der Erlös der Kreditoperationen zur Finanzierung von Investitionen im Sinne des Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes verwendet wird;
die Kredite, zu deren Finanzierung der Erlös der Kreditoperationen dient, durch eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes gedeckt sind;die Kredite, zu deren Finanzierung der Erlös der Kreditoperationen dient, durch eine Ausfallsbürgschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes gedeckt sind;
die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens und des sonstigen Kredites 25 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatzes) (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,) beträgt:

die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt unddie prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut Litera d, nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt und
die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Franken, Deutschen Mark, Französischen Franken, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Luxemburgischen Franken, Pfund Sterling, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 500 Millionen Schilling nicht übersteigen. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut lit. d zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 500 Millionen Schilling nicht übersteigen. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Litera d, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
Anmerkung
1. Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz (vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998).
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2023
Dokumentnummer
NOR12069392
Alte Dokumentnummer
N5196925509L