Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.1974 bis 31.05.2016 — BGBl. Nr. 231/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.05.197431.05.2016 BGBl. Nr. 231/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1974BGBl. Nr. 231/1974

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 123/2016

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen oder theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Gesetzesnummer

10006329

Dokumentnummer

NOR12069623

Alte Dokumentnummer

N51974139270

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/231/P4/NOR12069623