Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 366/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199230.06.2003 § → § BGBl. Nr. 366/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/1999
§ 525.10.198630.06.1992 § → § BGBl. Nr. 569/1986
§ 527.04.198224.10.1986 BGBl. Nr. 183/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 366/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Feinmechaniker, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Formenbauer, Modellschlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und 7 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Büchsenmacher, Dreher, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Schlosser oder Waffenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1992

Schlagworte

Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006339

Dokumentnummer

NOR12078556

Alte Dokumentnummer

N5199221152J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/268/P5/NOR12078556