Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 15.05.1975 — BGBl. Nr. 282/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute15.05.1975 BGBl. Nr. 282/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1975,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

15.05.1975BGBl. Nr. 282/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle zwei Jahre, abwechselnd in der Republik Österreich und in der Sozialistischen Republik Rumänien, oder erforderlichenfalls auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu einem anderen Zeitpunkt, der einvernehmlich festgelegt wird, zusammentreten.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006403

Dokumentnummer

NOR12070402

Alte Dokumentnummer

N5197512795I