Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 282/1975Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle zwei Jahre, abwechselnd in der Republik Österreich und in der Sozialistischen Republik Rumänien, oder erforderlichenfalls auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu einem anderen Zeitpunkt, der einvernehmlich festgelegt wird, zusammentreten.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12070402
Alte Dokumentnummer
N5197512795I