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Art. 9

Fassungen
ab 15.05.1975 — BGBl. Nr. 282/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute15.05.1975 BGBl. Nr. 282/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1975,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

15.05.1975BGBl. Nr. 282/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 9

Die rumänische Vertragspartei hat in Wien eine Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet. Auf Wunsch der Republik Österreich wird die Sozialistische Republik Rumänien die Errichtung einer österreichischen Werbestelle für den Fremdenverkehr auf seinem Hoheitsgebiet ermöglichen und unterstützen. Für die Tätigkeit einer solchen österreichischen Werbestelle gelten die gleichen Bedingungen wie für die rumänische Werbestelle in Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006403

Dokumentnummer

NOR12070403

Alte Dokumentnummer

N5197512796I