Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 282/1975Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 9
Die rumänische Vertragspartei hat in Wien eine Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet. Auf Wunsch der Republik Österreich wird die Sozialistische Republik Rumänien die Errichtung einer österreichischen Werbestelle für den Fremdenverkehr auf seinem Hoheitsgebiet ermöglichen und unterstützen. Für die Tätigkeit einer solchen österreichischen Werbestelle gelten die gleichen Bedingungen wie für die rumänische Werbestelle in Österreich.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12070403
Alte Dokumentnummer
N5197512796I