Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1977Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 2
Beide Seiten werden die Entwicklung von Kontakten und den Austausch von Kenntnissen zwischen den betroffenen Organisationen ihrer Länder auf allen Gebieten, zum besseren Verständnis füreinander und um das österreichische und jordanische Volk einander näherzubringen, unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR12071539
alte Dokumentnummer
N5197712951I