Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 22.03.1977 — BGBl. Nr. 125/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute22.03.1977 BGBl. Nr. 125/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1977,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.03.1977BGBl. Nr. 125/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

Beide Seiten werden die Weiterentwicklung ihrer Beziehungen und wirtschaftlichen, industriellen, technischen und wissenschaftlichen Möglichkeiten zum Wohle ihrer Volkswirtschaften unterstützen und fördern, die beinhalten:

  1. Litera a
    Die gemeinsame Durchführung wirtschaftlicher, industrieller, technischer und sozialer Projekte, die direkt oder indirekt durch die Zusammenarbeit von Organisationen, öffentlichen oder privaten Institutionen oder Unternehmen in beiden Ländern und auf der Grundlage besonderer Übereinkommen, möglich sind;
  2. Litera b
    Die Zusammenarbeit zwischen Organisationen, öffentlichen oder privaten Institutionen oder Unternehmen für die gemeinsame Durchführung von Vorinvestitionsstudien auf dem landwirtschaftlichen, industriellen und Fremdenverkehrssektor als auch auf anderen Gebieten, auf denen eine Zusammenarbeit nützlich erscheint;
  3. Litera c
    Die Entsendung von Experten zu Kurzzeitkonsultationen oder für langfristige Forschungsaufträge, Organisationen zum Berufstraining und Kurse zur Vervollkommnung, die Gewährung von Stipendien und den Austausch von Information und Dokumentation.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

10006533

Dokumentnummer

NOR12071540

Alte Dokumentnummer

N5197712952I