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Art. 6

Fassungen
ab 22.03.1977 — BGBl. Nr. 125/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute22.03.1977 BGBl. Nr. 125/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1977,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

22.03.1977BGBl. Nr. 125/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens werden beide Regierungen eine Gemischte Kommission bilden, die auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden Teile abwechselnd in Wien oder in Amman zwecks Überwachung der Durchführung dieses Abkommens zusammentreten soll. Sie soll Mittel und Wege für neue Möglichkeiten finden, um die wirtschaftliche, industrielle und technische Kooperation zwischen den beiden Staaten zu fördern und zu vertiefen. Die Kommission wird ihre Empfehlungen und Vorschläge bezüglich der gegenständlichen Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten an ihre Regierungen weiterleiten.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

10006533

Dokumentnummer

NOR12071543

Alte Dokumentnummer

N5197712955I