Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1977Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 6
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens werden beide Regierungen eine Gemischte Kommission bilden, die auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden Teile abwechselnd in Wien oder in Amman zwecks Überwachung der Durchführung dieses Abkommens zusammentreten soll. Sie soll Mittel und Wege für neue Möglichkeiten finden, um die wirtschaftliche, industrielle und technische Kooperation zwischen den beiden Staaten zu fördern und zu vertiefen. Die Kommission wird ihre Empfehlungen und Vorschläge bezüglich der gegenständlichen Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten an ihre Regierungen weiterleiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR12071543
Alte Dokumentnummer
N5197712955I