Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1977Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbefristete Zeit, sofern es nicht von einer der beiden Regierungen gekündigt wird. Die Notifikation einer solchen Kündigung soll mindestens drei Monate vor dem vorgesehenen Kündigungstermin schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntgegeben werden.
GEGEBEN zu Wien, am 21. Jänner 1977, in zwei Urschriften, beide in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR12071544
alte Dokumentnummer
N5197712956I