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Art. 7

Fassungen
ab 22.03.1977 — BGBl. Nr. 125/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute22.03.1977 BGBl. Nr. 125/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1977,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

22.03.1977BGBl. Nr. 125/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbefristete Zeit, sofern es nicht von einer der beiden Regierungen gekündigt wird. Die Notifikation einer solchen Kündigung soll mindestens drei Monate vor dem vorgesehenen Kündigungstermin schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntgegeben werden.

GEGEBEN zu Wien, am 21. Jänner 1977, in zwei Urschriften, beide in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

10006533

Dokumentnummer

NOR12071544

alte Dokumentnummer

N5197712956I