Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2005Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80bParagraph 80 b
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Konzernabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards
§ 80b.Paragraph 80 b,
(1)Absatz eins,Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 HGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß § 81n Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 7 bis 19 und Abs. 6 sowie § 81o Abs. 4a, 6 und 7 in den Konzernanhang aufzunehmen.Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 245 a, Absatz eins, oder 2 HGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des Paragraph 245 a, Absatz eins und 3 HGB zu erfüllen sowie die Angaben gemäß Paragraph 81 n, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Ziffer 7 bis 19 und Absatz 6, sowie Paragraph 81 o, Absatz 4 a, 6 und 7 in den Konzernanhang aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des § 245a Abs. 3 HGB ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.Unbeschadet des Paragraph 245 a, Absatz 3, HGB ist bei der Offenlegung auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.
Anmerkung
EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40067316