Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 725/1990Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für die gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 8 GewO 1973 gebundenen Gewerbe der Technischen Büros (Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, ferner von Maschinen und Werkzeugen) auf den Gebieten des Maschinenbaues, der Elektrotechnik, der technischen Chemie, der technischen Physik, des Berg- und Hüttenwesens, des Schiffsbaues, der Kulturtechnik sowie auf sonstigen bestimmten Fachgebieten ist durch folgende Belege nachzuweisen: Die Befähigung für die gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, GewO 1973 gebundenen Gewerbe der Technischen Büros (Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, ferner von Maschinen und Werkzeugen) auf den Gebieten des Maschinenbaues, der Elektrotechnik, der technischen Chemie, der technischen Physik, des Berg- und Hüttenwesens, des Schiffsbaues, der Kulturtechnik sowie auf sonstigen bestimmten Fachgebieten ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer dem bestimmten Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden Studienrichtung einer inländischen Universität und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) oderden erfolgreichen Besuch einer dem bestimmten Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden Studienrichtung einer inländischen Universität und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973) oder
den erfolgreichen Besuch einer dem bestimmten Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
und
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8).Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (Paragraphen 2 bis 8).
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Dokumentnummer
NOR12072003
Alte Dokumentnummer
N51978159590