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Art. 2

Fassungen
ab 01.05.1979 — BGBl. Nr. 154/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.1979 BGBl. Nr. 154/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1979,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1979BGBl. Nr. 154/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Die im Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit wird unter anderem folgende Modalitäten umfassen:

  • Strichaufzählung
    Ausarbeitung von technisch-wirtschaftlichen Studien und von Durchführbarkeitsstudien;
  • Strichaufzählung
    Gemeinsame Ausarbeitung und Ausführung von Programmen und Projekten wirtschaftlicher und industrieller Art;
  • Strichaufzählung
    Lieferung von kompletten Industrieanlagen, Maschinen und Produktionsausrüstungen;
  • Strichaufzählung
    Lizenz- und „Know-How“-Vergabe, inklusive Technologietransfers und Austausch technischer Unterlagen;
  • Strichaufzählung
    Erstellung von Finanzierungsformen und -bedingungen, die die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technisch-wissenschaftlichen Beziehungen fördern und begünstigen;
  • Strichaufzählung
    Gewährung von Studienstipendien und Ausbildungs- und Spezialisierungskursen;
  • Strichaufzählung
    Entsendung von Experten, Technikern und anderen Spezialisten verschiedenen Niveaus, einschließlich des Austausches von Missionen zur Ausführung von vereinbarten Projekten;
  • Strichaufzählung
    Gemeinsame Ausarbeitung und Ausführung von vollständigen Projekten und Programmen technisch-wissenschaftlicher Natur, die zur wirksamen Aneignung der österreichischen Technologie beitragen soll, einschließlich technischer Hilfe sowie Lieferung der zu deren Durchführung erforderlichen Ausrüstung;
  • Strichaufzählung
    Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen;
  • Strichaufzählung
    Alle sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die von beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart werden.

Schlagworte

Finanzierungsbedingung, Ausbildungskurs


Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

10006627

Dokumentnummer

NOR12072321

Alte Dokumentnummer

N5197910046I