Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1979Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 2
Die im Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit wird unter anderem folgende Modalitäten umfassen:
Ausarbeitung von technisch-wirtschaftlichen Studien und von Durchführbarkeitsstudien;
Gemeinsame Ausarbeitung und Ausführung von Programmen und Projekten wirtschaftlicher und industrieller Art;
Lieferung von kompletten Industrieanlagen, Maschinen und Produktionsausrüstungen;
Lizenz- und „Know-How“-Vergabe, inklusive Technologietransfers und Austausch technischer Unterlagen;
Erstellung von Finanzierungsformen und -bedingungen, die die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technisch-wissenschaftlichen Beziehungen fördern und begünstigen;
Gewährung von Studienstipendien und Ausbildungs- und Spezialisierungskursen;
Entsendung von Experten, Technikern und anderen Spezialisten verschiedenen Niveaus, einschließlich des Austausches von Missionen zur Ausführung von vereinbarten Projekten;
Gemeinsame Ausarbeitung und Ausführung von vollständigen Projekten und Programmen technisch-wissenschaftlicher Natur, die zur wirksamen Aneignung der österreichischen Technologie beitragen soll, einschließlich technischer Hilfe sowie Lieferung der zu deren Durchführung erforderlichen Ausrüstung;
Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen;
Alle sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die von beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart werden.
Schlagworte
Finanzierungsbedingung, Ausbildungskurs
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR12072321
Alte Dokumentnummer
N5197910046I