Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1979Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 3
Beide Vertragschließenden Parteien werden, unter Berücksichtigung jener Sektoren ihrer Volkswirtschaften, an denen gemeinsames Interesse besteht, auf den Tagungen der gemäß Artikel 6 errichteten Gemischten Kommission jene Gebiete ausarbeiten, auf welche sie ihre Bemühungen zur Entwicklung der Zusammenarbeit konzentrieren werden.
Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im einzelnen Fall erfolgen soll, werden durch die jeweils beteiligten Unternehmungen und Organisationen in Erwägung der Empfehlungen der gemäß Artikel 6 des vorliegenden Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission entsprechend den in beiden Staaten jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften formell vereinbart.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR12072322
Alte Dokumentnummer
N5197910047I