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Art. 3

Fassungen
ab 01.05.1979 — BGBl. Nr. 154/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.05.1979 BGBl. Nr. 154/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1979,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1979BGBl. Nr. 154/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

  1. Litera a
    Beide Vertragschließenden Parteien werden, unter Berücksichtigung jener Sektoren ihrer Volkswirtschaften, an denen gemeinsames Interesse besteht, auf den Tagungen der gemäß Artikel 6 errichteten Gemischten Kommission jene Gebiete ausarbeiten, auf welche sie ihre Bemühungen zur Entwicklung der Zusammenarbeit konzentrieren werden.
  2. Litera b
    Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im einzelnen Fall erfolgen soll, werden durch die jeweils beteiligten Unternehmungen und Organisationen in Erwägung der Empfehlungen der gemäß Artikel 6 des vorliegenden Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission entsprechend den in beiden Staaten jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften formell vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

10006627

Dokumentnummer

NOR12072322

Alte Dokumentnummer

N5197910047I