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Art. 4

Fassungen
ab 01.05.1979 — BGBl. Nr. 154/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.05.1979 BGBl. Nr. 154/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1979,

Typ

Vertrag – Kuba

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1979BGBl. Nr. 154/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 4

Beide Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Informationen, die Herstellung von Kontakten sowie entsprechende Initiativen von Organisationen und Unternehmungen, die die gemeinsame Verwirklichung von Projekten, Programmen und Vereinbarungen über eine künftige Zusammenarbeit zum Ziele haben, und andere Maßnahmen, die zur Intensivierung der Zusammenarbeit beitragen können und im beiderseitigen Interesse gelegen sind, nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften fördern und unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

10006627

Dokumentnummer

NOR12072323

Alte Dokumentnummer

N5197910048I