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Art. 2

Fassungen
ab 01.05.1982 — BGBl. Nr. 171/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.1982 BGBl. Nr. 171/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1982,

Typ

Vertrag – Nigeria

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 171/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit auf solchen Gebieten entwickeln, die sie als im gemeinsamen Interesse liegend erachten, insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. Litera a
    Industrie, Bergbau, Landwirtschaft, Elektrizitäts-, Bewässerungs- und Verkehrswesen sowie Fernmeldewesen;
  2. Litera b
    Erweiterung der Möglichkeiten für Begutachtungen von bereits vorhandenen bzw. noch zu erarbeitenden geologischen und geophysikalischen Studien, Erforschung und Durchführung von einschlägigen Projekten;
  3. Litera c
    Ausnützung und industrieller Abbau von mineralischen und kohlenwasserstofffähigen Bodenschätzen;
  4. Litera d
    Hilfestellung beim Erwerb von Lizenzen, bei wirtschaftlichem und technischem „know-how“, bei der Ausbildung und dem Austausch von Fachpersonal und technischen Experten sowie der Beistellung von Beratungsdiensten und der Vergabe von Stipendien für technische und ähnliche Fachstudien und der Organisation von Studienreisen und Seminaren;
  5. Litera e
    jede andere Form der Zusammenarbeit, die zwischen den Vertragschließenden Teilen vereinbart werden kann.

Schlagworte

Elektrizitätswesen, Bewässerungswesen

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

10006716

Dokumentnummer

NOR40051028