Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1982Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 2
Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit auf solchen Gebieten entwickeln, die sie als im gemeinsamen Interesse liegend erachten, insbesondere in folgenden Bereichen:
Industrie, Bergbau, Landwirtschaft, Elektrizitäts-, Bewässerungs- und Verkehrswesen sowie Fernmeldewesen;
Erweiterung der Möglichkeiten für Begutachtungen von bereits vorhandenen bzw. noch zu erarbeitenden geologischen und geophysikalischen Studien, Erforschung und Durchführung von einschlägigen Projekten;
Ausnützung und industrieller Abbau von mineralischen und kohlenwasserstofffähigen Bodenschätzen;
Hilfestellung beim Erwerb von Lizenzen, bei wirtschaftlichem und technischem „know-how“, bei der Ausbildung und dem Austausch von Fachpersonal und technischen Experten sowie der Beistellung von Beratungsdiensten und der Vergabe von Stipendien für technische und ähnliche Fachstudien und der Organisation von Studienreisen und Seminaren;
jede andere Form der Zusammenarbeit, die zwischen den Vertragschließenden Teilen vereinbart werden kann.
Schlagworte
Elektrizitätswesen, Bewässerungswesen
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40051028