Rechtstracker.at

Art. 2 § 11

Fassungen
28.06.2006 bis 25.02.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1128.06.200625.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Art. 2 § 1101.01.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 149/2001
Art. 2 § 1101.07.198831.12.2001 BGBl. Nr. 336/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Maßnahmen wird der Energie-Control GmbH übertragen (Paragraph 5, Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,). Die operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den Paragraphen 12 bis 16 obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler, die sich zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vorgangsweise abstimmen.
  2. Absatz 2,Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung und zur Durchführung des Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich (Paragraph 20 i,) durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, nicht vorliegen.
  3. Absatz 3,Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Absatz 2, angeordnet werden können, sind folgende:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die Aufbringung, die Abgabe, den Verbrauch, den Import und den Export elektrischer Energie, sowie Art, Menge und Lagerstände der eingesetzten Primärenergieträger;
    2. Ziffer 2
      technische Kennzahlen der Leitungs- und Erzeugungsanlagen.
    Bei der Anordnung der Meldungen kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeit gemäß ÖNACE-Gruppen, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr (Paragraph 13,) auch monatlich und einzeln erhoben werden.
  4. Absatz 4,Daten, die auf Grundlage des Paragraph 20 b, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 52, ElWOG erhoben werden und Daten die dem Regelzonenführer im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung herangezogen werden.
  5. Absatz 5,Die Energie-Control GmbH hat aus den gemäß Absatz 2 und 4 erhobenen Daten den Regelzonenführern und den Landeshauptmännern die für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Leitungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR40079677