Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 23Artikel 2, Paragraph 23
Inkrafttretensdatum
28.06.2006
Außerkrafttretensdatum
25.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 23.Paragraph 23,
Die Mitglieder des Beirates nach § 21 sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen. Die im § 21 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im § 21 Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen. Die Mitglieder des Beirates nach Paragraph 21, sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen. Die im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
NOR40079727