Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
31.12.1993 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 969/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2731.12.199331.12.1995 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 2701.07.199230.12.1993 BGBl. Nr. 374/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Viehwirtschaftsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

31.12.1993BGBl. Nr. 969/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 27, (1) Wer entgegen den Paragraphen 5 und 6 Waren im Wert bis zu 200 000 S in das Zollinland oder das Zollausland verbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.

  1. Absatz 2 a,Wer vorsätzlich durch Handlungen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unrichtige Angaben bewirkt, daß Bewilligungen gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 6, zu Unrecht erteilt werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 250 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 3,Wer einer Verordnung gemäß Paragraph 2 a, oder Paragraph 3, Absatz 2, zuwiderhandelt oder wer einer Verpflichtung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 8,, Paragraph 13, Absatz 8, oder Absatz 14, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübetretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist ebenso zu bestrafen, wer eine Einfuhrbewilligung dadurch erschleicht, daß er in Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 3, zu Preisen anbietet, die unter den Einstandspreis liegen. Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 4,Wer Tiere ohne die gemäß Paragraph 13, erforderliche Bewilligung hält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 S bis 200 000 S zu bestrafen.

Gesetzesnummer

10006750

Dokumentnummer

NOR12081740

Alte Dokumentnummer

N5199332143J