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§ 38 MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3801.07.199231.12.1995 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 38, (1) Die im Paragraph 26, angeführten Waren, ausgenommen die Waren der Nummer 2309 des Zolltarifs, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet anstelle des Zolles einem Importausgleich.

  1. Absatz 2,Der Fonds hat mit Bescheid
    1. Ziffer eins
      den Importausgleichssatz in einem Schillingbetrag für eine bestimmte Mengeneinheit zu bestimmen oder
    2. Ziffer 2
      zu bestimmen, daß der Importausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Zollwert und dem Inlandspreis zu erheben ist.
  2. Absatz 3,Der Importausgleichssatz nach Absatz 2, Ziffer eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis (Absatz 7,) einer Ware und dem höheren Inlandspreis (Absatz 6,) einer gleichartigen Ware. Ist der Inlandspreis nicht höher, so hat der Fonds mit Bescheid zu bestimmen, daß kein Importausgleich zu erheben ist.
  3. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, ergibt sich der Importausgleich aus dem Unterschied zwischen dem vom Zollamt zu ermittelnden Zollwert (Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221) der Ware und dem vom Fonds für eine bestimmte Mengeneinheit in diesem Bescheid festzustellenden höheren Inlandspreis (Absatz 6,) einer gleichartigen Ware; ist der Inlandspreis nicht höher als der Zollwert, so ist kein Importausgleich zu erheben.
  4. Absatz 5,Gleichartig ist eine Ware, die der Ware, mit der sie verglichen wird, in jeder Hinsicht gleicht oder - wenn es eine solche Ware nicht gibt - zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln.
  5. Absatz 6,Als Inlandspreis gilt bei Brotgetreide und Mahlerzeugnissen der Großhandelsabgabepreis. Besteht für diese Waren ein solcher Preis nicht, sowie bei allen anderen Waren hat der Fonds als Inlandspreis einen Vergleichswert unter Bedachtnahme auf die Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien heranzuziehen. Ist auch ein solcher Preis nicht feststellbar, hat der Fonds den Preis heranzuziehen, der sich im üblichen produktbezogenen Geschäftsverkehr ergibt. In allen diesen Fällen ist für Importspesen dann ein Pauschbetrag abzuziehen, wenn im gegenüberzustellenden Auslandspreis (Absatz 7,) derartige Importspesen nicht enthalten sind. Weiter ist ein Pauschbetrag für inländische Lieferungs- und Veräußerungskosten und Handelsspannen abzuziehen, soweit solche im jeweils heranzuziehenden Inlandspreis enthalten sind.
  6. Absatz 7,Als Auslandspreis ist bei öffentlicher Aufforderung zur Anbotstellung nach Paragraph 28, Absatz 3, der vom Importeur in seinem Antrag genannte Einfuhrpreis, von dem der Fonds bei der Erteilung der Bewilligung ausgegangen ist (Schilling-Grenzpreis), heranzuziehen. Im übrigen ist der Auslandspreis einer Ware unter Zugrundelegung der für Einfuhren nach Österreich günstigsten Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt und unter Bedachtnahme auf die erkennbare Preis- und Angebotsentwicklung zu ermitteln. Für die Beurteilung der günstigsten Einkaufsmöglichkeit sind Notierungen, Preise und Preisfeststellungen, die die Preissituation auf Ausfuhrmärkten wiedergeben, sowie alle Quellen heranzuziehen, die verläßliche Rückschlüsse auf die Höhe von Auslandspreisen ermöglichen. Bei der Ermittlung des Auslandspreises sind die günstigsten Transportkosten bis zur österreichischen Grenze zu berücksichtigen; lassen sie sich nicht feststellen, so sind die durchschnittlichen Transportkosten aus den wichtigsten Handelsländern heranzuziehen. Bei der Bestimmung des Importausgleichssatzes im Einzelfall kann als Auslandspreis auch der Zollwert nach dem Wertzollgesetz 1980 herangezogen werden. Dem Auslandspreis ist der am Tag der Beschlußfassung über die Höhe des Importausgleiches im amtlichen Kursblatt der Wiener Börse für den Vormittag dieses Tages festgelegte Devisen-Briefkurs laut Börsenverkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln zugrunde zu legen.
  7. Absatz 8,Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele kann der Fonds abweichend von Absatz 2, bei nachstehenden Waren, soweit sie in Paragraph 26, angeführt sind, einen Importausgleichssatz bis zu einer Höhe von 38 vH des Zollwertes jedoch mindestens 170 S für 100 Kilogramm mit Bescheid bestimmen:

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TARIF              Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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1101  00   Mehl aus Weizen oder Mengkorn

1102  --   Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

      10   - Roggenmehl

      20   - Maismehl

      90   - andere:

             A - Gerstenmehl

             B - Triticalemehl

1103  --   Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide:

     (10)  - Grütze und Grieß:

      11   - - aus Weizen

      13   - - aus Mais

      19   - - aus sonstigem Getreide:

               A - aus Mengkorn, Roggen oder Triticale

     (20)  - Pellets:

      21   - - aus Weizen

      29   - - aus sonstigem Getreide

1104  --   Getreidekörner, anders bearbeitet (zB geschält,

           gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten

           oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;

           Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder

           gemahlen:

     (10)  - Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:

      12   - - aus Hafer:

               A - Haferflocken

      19   - - aus sonstigem Getreide:

               A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais oder Triticale

     (20)  - Körner, anders bearbeitet (zB geschält, in Perlen,

             geschnitten oder geschrotet):

      21   - - aus Gerste:

               A - geschnitten oder geschrotet

      22   - - aus Hafer:

               A - geschnitten oder geschrotet

      23   - - aus Mais

      29   - - aus sonstigem Getreide:

A - aus Weizen, Mengkorn, Roggen oder Triticale

B - aus Korn-Sorghum oder Hirse, geschnitten oder geschrotet

  1. Absatz 9,Soweit es mit den in Paragraph eins, genannten Zielen vereinbar oder aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Fonds mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleich nicht oder nur in ermäßigter Höhe zu erheben ist.
  2. Absatz 10,Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Bescheid nach Absatz 2, 3, 8, oder 9 entgegenstehen, hat der Fonds einen Importausgleichssatz oder eine andere Form der Berechnung des Importausgleiches entsprechend der Vereinbarung mit Bescheid zu bestimmen.
  3. Absatz 11,Der Fonds kann anläßlich der Veranlassung von Einfuhren nach Paragraph 28, Absatz 3, durch Verordnung festlegen, in welcher Höhe der Importausgleichssatz mit Bescheid zu bestimmen sein wird. Eine solche Verordnung darf nur kundgemacht werden, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des diesbezüglichen schriftlichen Antrages versagt wird.
  4. Absatz 12,Für die Erhebung des Importausgleiches gilt Paragraph 22, sinngemäß.

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1980, Lieferungskosten, Preisentwicklung

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074025

Alte Dokumentnummer

N5198511079Y