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§ 56 MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5601.07.199231.12.1995 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 56, (1) Die Obmännerkonferenzen bestehen aus dem Obmann und den drei Obmannstellvertretern des in Betracht kommenden Fonds.

  1. Absatz 2,Die Fachausschüsse und die Kontrollausschüsse sind von den geschäftsführenden Ausschüssen einzusetzen, wobei ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs namhaft gemachtes Mitglied den Vorsitz führt. Die Vertretung des Vorsitzenden ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.

  1. Absatz 2 a,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kontrollausschüsse sind vom Obmann oder bei dessen Verhinderung von einem Obmannstellvertreter auf die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben und erlangen mit ihrer Angelobung die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.
  2. Absatz 3,Die Fonds sind berechtigt, je einen Geschäftsführer und sonstige Angestellte in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag zu bestellen. Hinsichtlich der durch Dienstvertrag eingeräumten Ansprüche haben die Fonds die erforderlichen Vorsorgen zu treffen. Auf das Dienstverhältnis der Fondsbediensteten sind das Angestelltengesetz in der jeweils geltenden Fassung und die für Dienstnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden.

  1. Absatz 3 a,Die Betrauung einer geeigneten Person mit der Geschäftsführung hat für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu erfolgen, wobei eine neuerliche Betrauung zulässig ist.

  1. Absatz 3 b,Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für einen unbefristeten Zeitraum mit der Geschäftsführung betraut sind, beginnt die fünfjährige Funktionsperiode mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 4,Bei der Durchführung der in den Abschnitten A und B dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Prüfungen können sich die Fonds eines Wirtschaftsprüfers bedienen.
  3. Absatz 5,Jede der in Paragraph 55, Absatz eins, genannten Stellen ist berechtigt, zu den Sitzungen der Kollegialorgane der Fonds Sachverständige heranzuziehen. Die Höchstanzahl der Sachverständigen je in Paragraph 55, Absatz eins, genannter Stelle wird durch die Geschäftsordnungen der Fonds festgelegt. Für die Entschädigung gilt Paragraph 58, Absatz 2, sinngemäß.
  4. Absatz 6,Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur Überprüfung der Bewirtschaftbarkeit von Pachtbetrieben gemäß Paragraph 73, Absatz 2, sowie zur Überprüfung des Vorliegens eines Elementarereignisses gemäß Paragraph 73, Absatz 3, Regionalkommissionen einzusetzen. Ferner hat der Milchwirtschaftsfonds den Regionalkommissionen die Vollziehung jener Angelegenheiten zu übertragen, für deren Durchführung die Regionalkommissionen auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehen sind. Die Regionalkommission besteht aus vier Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, wovon je ein Mitglied (Ersatzmitglied) von den im Paragraph 55, Absatz eins, genannten Stellen namhaft zu machen ist. Zur Unterstützung bei der Besorgung ihrer Geschäfte kann der Regionalkommission ein Bediensteter des Milchwirtschaftsfonds beigestellt werden.
  5. Absatz 7,Die Fonds werden ermächtigt, sofern es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, Dienstnehmer über deren Ersuchen Unternehmen für Zwecke der Beratung, insbesondere in technischen Angelegenheiten, gegen angemessene Entschädigung an den jeweiligen Fonds für einen Zeitraum von höchstens 25 Arbeitstagen im Jahr pro Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074066

Alte Dokumentnummer

N5198511120Y