Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1991Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56bParagraph 56 b
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 56b. (1) Die Bewerber haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzugeben, die sie für die Ausübung der Funktion als geeignet erscheinen lassen.Paragraph 56 b, (1) Die Bewerber haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzugeben, die sie für die Ausübung der Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2)Absatz 2,Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar beim ausschreibenden Fonds einzubringen.
Dokumentnummer
NOR12074068
Alte Dokumentnummer
N5198511122Y