Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,
Text
§ 6. (1) Für Sachverhalte, die nach dem 1. Jänner 1994 verwirklicht werden, dürfen keine Zuschüsse zu Transportkosten gemäß § 5 gewährt werden.Paragraph 6, (1) Für Sachverhalte, die nach dem 1. Jänner 1994 verwirklicht werden, dürfen keine Zuschüsse zu Transportkosten gemäß Paragraph 5, gewährt werden.
(2)Absatz 2,Der Richtpreis für Kuhmilch mit den höchsten Qualitätsmerkmalen (ausgenommen bei Abgabe unmittelbar an den Verbraucher) beträgt abweichend von § 2a im Jahr 1994:Der Richtpreis für Kuhmilch mit den höchsten Qualitätsmerkmalen (ausgenommen bei Abgabe unmittelbar an den Verbraucher) beträgt abweichend von Paragraph 2 a, im Jahr 1994:
Grundpreis je kg ............................ 208,1 Groschen,
plus festgestellte Betriebsleistung je kg ... 8,7 Groschen,
Preis je Fetteinheit ........................ 68,0 Groschen,
Preis je Eiweißeinheit ...................... 35,0 Groschen.
(3) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sind berechtigt,
gegenüber sämtlichen Milcherzeugern einen einheitlichen
durchschnittlichen Transportkostenanteil je Kilogramm Milch für den Transport vom Bauernhof oder einem Platz zur Übernahme von Milch einschließlich der allenfalls erforderlichen Kosten für eine Zwischenlagerung in einer Milchsammelstelle bis zur Rampe des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs zur Verrechnung zu bringen. In diesem Fall ist sämtlichen Milcherzeugern ein einheitlicher durchschnittlicher Kostenanteil je Kilogramm Milch zu verrechnen. Der den Milcherzeugern von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben angelastete Kostenanteil ist als durchlaufender Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.durchschnittlichen Transportkostenanteil je Kilogramm Milch für den Transport vom Bauernhof oder einem Platz zur Übernahme von Milch einschließlich der allenfalls erforderlichen Kosten für eine Zwischenlagerung in einer Milchsammelstelle bis zur Rampe des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs zur Verrechnung zu bringen. In diesem Fall ist sämtlichen Milcherzeugern ein einheitlicher durchschnittlicher Kostenanteil je Kilogramm Milch zu verrechnen. Der den Milcherzeugern von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben angelastete Kostenanteil ist als durchlaufender Posten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.