Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75dParagraph 75 d
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 75d. Die §§ 73 Abs. 1 bis 5, 75, 75a bis 75c sind infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 8. März 1991, G 227/90 und andere (siehe Kundmachung BGBl. Nr. 220/1991), bis 30. Juni 1992 nicht anzuwenden auf: Paragraph 75 d, Die Paragraphen 73, Absatz eins bis 5, 75, 75 a bis 75 c sind infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 8. März 1991, G 227/90 und andere (siehe Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,), bis 30. Juni 1992 nicht anzuwenden auf:
jene Sachverhalte, die Anlaß des vorgenannten Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof waren, in dem vom Verfassungsgerichtshof jeweils zuerkannten Umfang und
Sachverhalte, die mit den unter Z 1 genannten Fällen in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang stehen oder die aus Anlaß der beim Verfassungsgerichtshof anhängig gewesenen Fälle Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 bis 4 waren und deren Aufsichtsbeschwerde zur Aufhebung eines Bescheides des Milchwirtschaftsfonds führte.Sachverhalte, die mit den unter Ziffer eins, genannten Fällen in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang stehen oder die aus Anlaß der beim Verfassungsgerichtshof anhängig gewesenen Fälle Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde gemäß Paragraph 83, Absatz 2 bis 4 waren und deren Aufsichtsbeschwerde zur Aufhebung eines Bescheides des Milchwirtschaftsfonds führte.
Dokumentnummer
NOR12074099
Alte Dokumentnummer
N5198511153Y