Rechtstracker.at

§ 8 MOG

Fassungen
05.05.1995 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 298/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 805.05.199531.12.1995 § → § BGBl. Nr. 298/1995
§ 801.07.199104.05.1995 BGBl. Nr. 380/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.05.1995BGBl. Nr. 298/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 8, (1) Soweit eine solche Maßnahme zur Sicherung der Milchleistungskontrolle in den Ländern notwendig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Entrichtung eines Beitrages anordnen.

  1. Absatz 2,Den Beitrag gemäß Absatz eins, haben Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbetriebe für die von Erzeugern und Sammelstellen angelieferten Mengen an Vollmilch und Rahm zu entrichten.
  2. Absatz 3,Der Beitrag gemäß Absatz eins, ist an den Fonds zu entrichten. Seine Höhe beträgt für Vollmilch 1,2 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%. Der rechnerisch ermittelte Betrag ist auf Zehntel Groschen auf- oder abzurunden. Für Rahm gilt Paragraph 4, Absatz 3, sinngemäß.
  3. Absatz 4,Die gemäß Absatz 2, Beitragspflichtigen können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht kommenden Mengen an Milch und Rahm überwälzen.
  4. Absatz 5,Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern allmonatlich Zuschüsse in der Höhe der ihm gemäß Absatz 3, zufließenden Beiträge auszuzahlen. Das Verhältnis der Aufteilung dieser Zuschüsse auf die Landes-Landwirtschaftskammern ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeiten der planmäßigen Förderung der Milchleistungskontrolle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der kontrollierten Kühe, durch Verordnung festzusetzen. Die Landes-Landwirtschaftskammern dürfen die Zuschüsse nur für Zwecke der Milchleistungskontrolle verwenden. Über die Verteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft alljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
  5. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 sind auf Sachverhalte, die nach dem 28. Februar 1995 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden. Allfällige Überschüsse aus dem Aufkommen sind als Beiträge der Milcherzeuger für die Finanzierung der Milchleistungskontrolle zu verwenden.

Schlagworte

Bearbeitungsgroßhandelsbetrieb, Verarbeitungsgroßhandelsbetrieb

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12086583

Alte Dokumentnummer

N5199548000J