Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81aParagraph 81 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 81a. Die Vorauszahlungen auf den allgemeinen und den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 81 erfolgen im Wirtschaftsjahr 1994/95 nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Paragraph 81 a, Die Vorauszahlungen auf den allgemeinen und den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß Paragraph 81, erfolgen im Wirtschaftsjahr 1994/95 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags sind jene im Kalendermonat von den Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zugrunde zu legen, die ein Zwölftel der Einzelrichtmengen der einzelnen Milcherzeuger übersteigen. Eine gemäß § 81 Abs. 5 von der gleichmäßigen monatsweisen Aufteilung abweichende Aufteilung der Einzelrichtmenge auf die einzelnen Kalendermonate des Wirtschaftsjahres besteht im Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht. § 81 Abs. 5 und 5a ist für das Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht anzuwenden.Der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags sind jene im Kalendermonat von den Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zugrunde zu legen, die ein Zwölftel der Einzelrichtmengen der einzelnen Milcherzeuger übersteigen. Eine gemäß Paragraph 81, Absatz 5, von der gleichmäßigen monatsweisen Aufteilung abweichende Aufteilung der Einzelrichtmenge auf die einzelnen Kalendermonate des Wirtschaftsjahres besteht im Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht. Paragraph 81, Absatz 5 und 5 a ist für das Wirtschaftsjahr 1994/95 nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12083568
Alte Dokumentnummer
N5199440987J