Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 356/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Inkrafttretensdatum
01.09.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung BGBl. Nr. 399/1990) besucht und im Schuljahr 1990/91 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten abweichend zu den in der Anlage festgelegten Lehrabschlußprüfungsersätzen und Lehrzeitersätzen die Lehrabschlußprüfungsersätze und Lehrzeitersätze für die Handelsschule laut Lehrplan BGBl. Nr. 334/1978, auch in der Fassung BGBl. Nr. 36/1984.Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1988,, auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1990,) besucht und im Schuljahr 1990/91 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten abweichend zu den in der Anlage festgelegten Lehrabschlußprüfungsersätzen und Lehrzeitersätzen die Lehrabschlußprüfungsersätze und Lehrzeitersätze für die Handelsschule laut Lehrplan Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1978,, auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1984,. (2)Absatz 2,Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan Verordnung BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung Verordnung BGBl. Nr. 399/1990 und der Verordnung BGBl. Nr. 529/1991) besucht und in den Schuljahren 1991/92, 1992/93 oder 1993/94 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten zusätzlich zu den in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungsersätzen auch die Lehrabschlußprüfungsersätze in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann und Industriekaufmann.Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1988,, auch in der Fassung Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1990, und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,) besucht und in den Schuljahren 1991/92, 1992/93 oder 1993/94 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten zusätzlich zu den in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungsersätzen auch die Lehrabschlußprüfungsersätze in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann und Industriekaufmann. (3)Absatz 3,Personen, die die zweite Klasse der Handelsschule (Lehrplan Verordnung BGBl. Nr. 387/1988, auch in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 399/1990 und der Verordnung BGBl. Nr. 529/1991) in den Schuljahren 1990/91, 1991/92 oder 1992/93 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten abweichend von den in der Anlage angeführten Lehrzeitersätzen für die Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann und Industriekaufmann einen Lehrzeitersatz von eineinhalb Jahren.Personen, die die zweite Klasse der Handelsschule (Lehrplan Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1988,, auch in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1990, und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,) in den Schuljahren 1990/91, 1991/92 oder 1992/93 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten abweichend von den in der Anlage angeführten Lehrzeitersätzen für die Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann und Industriekaufmann einen Lehrzeitersatz von eineinhalb Jahren.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Dokumentnummer
NOR12078238
Alte Dokumentnummer
N5199214006L