Rechtstracker.at

§ 3a

Fassungen
27.02.1991 bis 31.08.1992 — BGBl. Nr. 88/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3a01.09.199231.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 3a27.02.199131.08.1992 BGBl. Nr. 88/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

27.02.1991BGBl. Nr. 88/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1988,, auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1990,) besucht und im Schuljahr 1990/91 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten abweichend zu den in der Anlage festgelegten Lehrabschlußprüfungsersätzen und Lehrzeitersätzen die Lehrabschlußprüfungsersätze und Lehrzeitersätze für die Handelsschule laut Lehrplan Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1978,, auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1984,.
  2. Absatz 2,Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1988,, auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1990,) besucht und im Schuljahr 1991/92 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten zusätzlich zu den in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungsersätzen auch die Lehrabschlußprüfungsersätze in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann und Industriekaufmann, sofern sie die Freigegenstände „Warenkunde einschließlich Übungen“ sowie „Verkaufskunde und Werbetechnik einschließlich Übungen“ im Ausmaß von vier Wochenstunden erfolgreich besucht haben.
  3. Absatz 3,Absolventen, die die Handelsschule (Lehrplan Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1988,, auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1990,) besucht und in den Schuljahren 1992/93 oder 1993/94 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten zusätzlich zu den in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungsersätzen auch die Lehrabschlußprüfungsersätze in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann und Industriekaufmann, sofern sie die Freigegenstände „Warenkunde einschließlich Übungen“ sowie „Verkaufskunde und Werbetechnik einschließlich Übungen“ im Ausmaß von acht Wochenstunden erfolgreich besucht haben.
  4. Absatz 4,Personen, die die 2. Klasse der Handelsschule (Lehrplan Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1988,, auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1990,) im Schuljahr 1990/91 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten abweichend von den in der Anlage angeführten Lehrzeitersätzen für die Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann und Industriekaufmann einen Lehrzeitersatz von 1 1/2 Jahren.
  5. Absatz 5,Personen, die die 2. Klasse der Handelsschule (Lehrplan Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1988,, auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1990,) in den Schuljahren 1991/92 oder 1992/93 erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten abweichend von den in der Anlage angeführten Lehrzeitersätzen für die Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann und Industriekaufmann einen Lehrzeitersatz von 1 1/2 Jahren, sofern sie die Freigegenstände „Warenkunde einschließlich Übungen“ sowie „Verkaufskunde und Werbetechnik einschließlich Übungen“ im Ausmaß von vier Wochenstunden erfolgreich besucht haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006801

Dokumentnummer

NOR12077507

Alte Dokumentnummer

N5199112605H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/356/P3a/NOR12077507