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Art. 8

Fassungen
ab 10.04.1985 — BGBl. Nr. 25/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute10.04.1985 BGBl. Nr. 25/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Zypern über die wirtschaftliche, technische, industrielle Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1986,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

10.04.1985BGBl. Nr. 25/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt am Tag des Eintreffens der letzten Notifikation in Kraft, laut der die Erfüllung der laut Gesetzgebung beider Länder im Hinblick auf die Annahme des Abkommens erforderlichen Formalitäten bestätigt wird, und bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft.

Danach verlängert sich die Geltungsdauer des Abkommens automatisch jeweils um ein Jahr, sofern es nicht von einer der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 31. August 1984, in zwei Originalen in englischer Sprache, die beide gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006809

Dokumentnummer

NOR12074708

Alte Dokumentnummer

N5198619495J