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Art. 7

Fassungen
ab 10.04.1985 — BGBl. Nr. 25/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute10.04.1985 BGBl. Nr. 25/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Zypern über die wirtschaftliche, technische, industrielle Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1986,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

10.04.1985BGBl. Nr. 25/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 7

Zum Zwecke der Überwachung der praktischen Durchführung dieses Abkommens und der Erstellung periodischer Fortschrittsberichte wird eine permanente zypriotisch-österreichische zwischenstaatliche Kommission gebildet. Diese Kommission tritt auf Wunsch jeder der vertragschließenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen abwechselnd in der Republik Zypern und der Republik Österreich zusammen. Die Kommission arbeitet langfristige Programme für die Entwicklung einer für beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit wirtschaftlicher und industrieller Natur aus sowie auf dem Gebiet des Warenhandels zwischen dafür in Frage kommenden und daran interessierten Unternehmen, Organisationen und Institutionen beider Länder und sucht Lösungen für Probleme zu finden, die sich im Zuge der Entwicklung von Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern ergeben könnten.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006809

Dokumentnummer

NOR12074707

Alte Dokumentnummer

N5198619494J