Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1987Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 10
Die Vertragsparteien (die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, vertreten durch das Staatskomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für den Fremdenverkehr) werden eine Gemischte Kommission für den Fremdenverkehr bilden, die die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Die Kommission kann zu diesem Zweck auch Expertengruppen einsetzen. Diese Gemischte Kommission wird alle zwei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten. Über das Ergebnis der Sitzung der Kommission, insbesondere den Stand und die beabsichtigte Weiterentwicklung des Reiseverkehrs sowie der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus insgesamt, wird ein Protokoll errichtet.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12075170
Alte Dokumentnummer
N5198717883J