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Art. 10

Fassungen
ab 01.10.1987 — BGBl. Nr. 468/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.10.1987 BGBl. Nr. 468/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 468/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 10

Die Vertragsparteien (die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, vertreten durch das Staatskomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für den Fremdenverkehr) werden eine Gemischte Kommission für den Fremdenverkehr bilden, die die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Die Kommission kann zu diesem Zweck auch Expertengruppen einsetzen. Diese Gemischte Kommission wird alle zwei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten. Über das Ergebnis der Sitzung der Kommission, insbesondere den Stand und die beabsichtigte Weiterentwicklung des Reiseverkehrs sowie der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus insgesamt, wird ein Protokoll errichtet.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006861

Dokumentnummer

NOR12075170

Alte Dokumentnummer

N5198717883J