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Art. 11

Fassungen
ab 01.10.1987 — BGBl. Nr. 468/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.10.1987 BGBl. Nr. 468/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 468/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfand. Es wird für unbestimmte Zeit geschlossen.

Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt sechs Monate nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006861

Dokumentnummer

NOR12075171

Alte Dokumentnummer

N5198717884J