Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1987Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 11
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfand. Es wird für unbestimmte Zeit geschlossen.
Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt sechs Monate nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12075171
Alte Dokumentnummer
N5198717884J