Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1987Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die Grenz- und anderen Formalitäten für Reisen österreichischer Staatsbürger nach der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und sowjetischer Staatsbürger nach der Republik Österreich zu erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen Hindernisse, die dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsbürger im Wege stehen, zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12075163
Alte Dokumentnummer
N5198717876J