Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1987Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Gebieten des Verkehrs ergreifen. Sie werden in diesem Sinne die Tätigkeit der Reisebüros aber auch der Personenbeförderungsunternehmen ihrer Staaten fördern und unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12075164
Alte Dokumentnummer
N5198717877J