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Art. 5

Fassungen
ab 01.10.1987 — BGBl. Nr. 468/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.10.1987 BGBl. Nr. 468/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 468/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden die Fremdenverkehrswerbung, den Austausch und die Verbreitung von Fremdenverkehrsinformationen und Publikationen, die Veranstaltung von Ausstellungen über den Tourismus durch die andere Vertragspartei fördern und unterstützen. In diesem Zusammenhang werden sie einander über die für den Fremdenverkehr und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten jeweils geltenden Vorschriften informieren.

Sie werden auch alle entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um den Touristen größere Möglichkeiten für die Anschaffung von Zeitungen ihres Landes in dem Aufenthaltsland einzuräumen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006861

Dokumentnummer

NOR12075165

Alte Dokumentnummer

N5198717878J