Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1987Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden den Informationsaustausch auf dem Gebiet des Baues und der Ausstattung von Fremdenverkehrsbetrieben und -einrichtungen, der Ausbildung von Fachkräften für den Fremdenverkehr und in allen anderen Fragen, die den Fremdenverkehr betreffen, fördern.
Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit die Zusammenarbeit österreichischer und sowjetischer Unternehmen bei der Errichtung touristischer Anlagen auf dem Staatsgebiet jeder der Vertragsparteien sowie der Lieferung von Ausstattung hierfür fördern.
Schlagworte
Fremdenverkehrseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12075167
Alte Dokumentnummer
N5198717880J