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Art. 7

Fassungen
ab 01.10.1987 — BGBl. Nr. 468/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.10.1987 BGBl. Nr. 468/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1987BGBl. Nr. 468/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden den Informationsaustausch auf dem Gebiet des Baues und der Ausstattung von Fremdenverkehrsbetrieben und -einrichtungen, der Ausbildung von Fachkräften für den Fremdenverkehr und in allen anderen Fragen, die den Fremdenverkehr betreffen, fördern.

Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit die Zusammenarbeit österreichischer und sowjetischer Unternehmen bei der Errichtung touristischer Anlagen auf dem Staatsgebiet jeder der Vertragsparteien sowie der Lieferung von Ausstattung hierfür fördern.

Schlagworte

Fremdenverkehrseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006861

Dokumentnummer

NOR12075167

Alte Dokumentnummer

N5198717880J