Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1987Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden die Errichtung und den Betrieb von je einer nichtkommerziellen Werbestelle für den Fremdenverkehr auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates ermöglichen und unterstützen. Für die Tätigkeit dieser Werbestellen gelten in beiden Staaten die gleichen Bedingungen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12075168
Alte Dokumentnummer
N5198717881J