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BGBl. Nr. 383/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
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50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Grenzwerte für Emissionen bei der Energiegewinnung aus Altölen
§ 5. (1) Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen, die nicht dem Dampfkessel-Emissionsgesetz - DKEG, BGBl. Nr. 559/1980, unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Verbrennungsgas nicht überschritten werden:Paragraph 5, (1) Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen, die nicht dem Dampfkessel-Emissionsgesetz - DKEG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1980,, unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Verbrennungsgas nicht überschritten werden:
a) Staubförmige Emissionen ............................. 30 mg/m3
davon 1. Blei, Zink und Chrom einschließlich
ihrer Verbindungen zusammen ................ 4 mg/m3
2. Cadmium und seine löslichen Verbindungen ... 0,1 mg/m3
b) Gasförmige Emissionen
1. Chlorwasserstoff (HCl) angegeben als Cl .......... 30 mg/m3
2. Kohlenmonoxid (CO) ............................... 65 mg/m3
3. Organischer Kohlenstoff (C) bei Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung über 1 MW ................ 30 mg/m3
(2)Absatz 2,Erfolgt die Verfeuerung von Altölen in Anlagen, die nicht ausschließlich der Energiegewinnung dienen, so dürfen bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung) entsprechend dem Stand der Technik auch andere Grenzwerte, bei der Zementerzeugung insbesondere für staubförmige Emissionen 50 mg/m3 (davon Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer Verbindungen zusammen 5 mg/m3 sowie Cadmium und seine löslichen Verbindungen 0,2 mg/m3) und für organischen Kohlenstoff (C) 100 mg/m3, vorgeschrieben werden, wenn dadurch den Zielsetzungen des § 12 Abs. 1 des Altölgesetzes 1986 entsprochen wird.Erfolgt die Verfeuerung von Altölen in Anlagen, die nicht ausschließlich der Energiegewinnung dienen, so dürfen bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung) entsprechend dem Stand der Technik auch andere Grenzwerte, bei der Zementerzeugung insbesondere für staubförmige Emissionen 50 mg/m3 (davon Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer Verbindungen zusammen 5 mg/m3 sowie Cadmium und seine löslichen Verbindungen 0,2 mg/m3) und für organischen Kohlenstoff (C) 100 mg/m3, vorgeschrieben werden, wenn dadurch den Zielsetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, des Altölgesetzes 1986 entsprochen wird.