Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1990 bis 25.10.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.199025.10.2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 389/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altölverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

25.10.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 389/2002

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Grenzwerte für Emissionen bei der Energiegewinnung aus Altölen

Paragraph 5, (1) Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen, die nicht dem Dampfkessel-Emissionsgesetz - DKEG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1980,, unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Verbrennungsgas nicht überschritten werden:

  a) Staubförmige Emissionen .............................   30 mg/m3

     davon 1. Blei, Zink und Chrom einschließlich

              ihrer Verbindungen zusammen ................    4 mg/m3

           2. Cadmium und seine löslichen Verbindungen ...  0,1 mg/m3

  b) Gasförmige Emissionen

     1. Chlorwasserstoff (HCl) angegeben als Cl ..........   30 mg/m3

     2. Kohlenmonoxid (CO) ...............................   65 mg/m3

     3. Organischer Kohlenstoff (C) bei Anlagen mit einer

        Brennstoffwärmeleistung über 1 MW ................   30 mg/m3

  1. Absatz 2,Erfolgt die Verfeuerung von Altölen in Anlagen, die nicht ausschließlich der Energiegewinnung dienen, so dürfen bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung) entsprechend dem Stand der Technik auch andere Grenzwerte, bei der Zementerzeugung insbesondere für staubförmige Emissionen 50 mg/m3 (davon Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer Verbindungen zusammen 5 mg/m3 sowie Cadmium und seine löslichen Verbindungen 0,2 mg/m3) und für organischen Kohlenstoff (C) 100 mg/m3, vorgeschrieben werden, wenn dadurch den Zielsetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, des Altölgesetzes 1986 entsprochen wird.

Gesetzesnummer

10006862

Dokumentnummer

NOR12074847

Alte Dokumentnummer

N5198712168L