Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 120Artikel 120
Text
INHALT DER BEWILLIGUNG
Artikel 120
(1)Absatz eins,In der von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung werden insbesondere festgelegt:
die Behörde, die nach Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;
die Art und Weise, in der der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden legen fest, innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Versender die zuständige Behörde unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.
Dokumentnummer
NOR12080921
Alte Dokumentnummer
N5199325449J