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Art. 121

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 121 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 9/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 121

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

VORAUSFERTIGUNG UND FÖRMLICHKEITEN BEIM ABGANG DER WAREN

Artikel 121

  1. Absatz eins,In der Bewilligung wird bestimmt, daß das Feld C „Abgangsstelle'' auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T 2 L und gegebenenfalls der Ergänzungsblätter T 2 L bis verwendeten Vordrucke oder die Vorderseite der für die Ausstellung der genannten Handelspapiere verwendeten Vordrucke
    1. Litera a
      im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörde und der Unterschrift eines Beamten dieser Behörde versehen wird oder
    2. Litera b
      von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang römisch fünfzehn Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) entspricht; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
  2. Absatz 2,Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem für die Prüfung durch die Abgangsstelle vorgesehenen Feld des Versandpapiers T 2 L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Behörde, das Ausstellungsdatum sowie einen der nachstehenden Vermerke einzutragen:
    • Strichaufzählung
      Procedimiento simplificado
    • Strichaufzählung
      Forenklet procedure
    • Strichaufzählung
      Vereinfachtes Verfahren
    • Strichaufzählung
      Anmerkung, Buchstaben nicht darstellbar)
    • Strichaufzählung
      Simplified procedure
    • Strichaufzählung
      Procedure simplifiee
    • Strichaufzählung
      Procedura semplificata
    • Strichaufzählung
      Vereenvoudigde regeling
    • Strichaufzählung
      Procedimento simplificado
    • Strichaufzählung
      Yksinkertaistettu menettely
    • Strichaufzählung
      Einföldud afgreidsla
    • Strichaufzählung
      Forenklet prosedyre
    • Strichaufzählung
      Förenklat förfarande
  3. Absatz 3,Der ausgefüllte, durch die Angaben gemäß Absatz 2 ergänzte und vom zugelassenen Versender unterzeichnete Vordruck gilt als Papier zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080922

Alte Dokumentnummer

N5199325450J