Rechtstracker.at

§ 2 ITFG

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2003 — BGBl. I Nr. 32/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200230.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 32/2002 · aufgehoben
§ 201.01.199431.12.2001 § → § BGBl. Nr. 972/1993
§ 223.12.198731.12.1993 BGBl. Nr. 603/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Innovations- und Technologiefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 32/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Abkürzung

ITFG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Aufbringung der Fondsmittel

Paragraph 2, (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

  1. Ziffer eins
    Bereitstellung eines jährlichen Zuschusses aus Bundesmitteln in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung des am 30. Juni des vorangegangenen Jahres geltenden Lombardzinssatzes Anmerkung, Referenzzinssatzes) von einem Betrag in Höhe von 581 382 673 Euro ergibt;
  2. Ziffer 2
    Bereitstellung von sonstigen Bundesmitteln nach Maßgabe bundesfinanzgesetzlicher Vorsorgen;
  3. Ziffer 3
    Rückflüsse aus Tilgungen, insbesondere von Förderungsdarlehen;
  4. Ziffer 4
    sonstige Rückflüsse, insbesondere Verzinsung von Förderungsdarlehen;
  5. Ziffer 5
    Erträgnisse aus Mitteln des Fonds;
  6. Ziffer 6
    sonstige Einnahmen.
  1. Absatz 2,Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind durch den Fonds nach Maßgabe fälliger Verpflichtungen anzufordern. Die nicht angeforderten Mittel sind zur Sicherung eingegangener Verpflichtungen am 31. Dezember des jeweiligen Finanzjahres dem Fonds zuzuführen.
  2. Absatz 3,Die Mittel des Fonds sind auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Innovations- und Technologiefonds” zu überweisen, und das gesamte Guthaben ist nutzbringend so anzulegen, daß darüber bei Bedarf verfügt werden kann.

Anmerkung

Soweit der Lombardsatz der Oesterreichischen Nationalbank als
Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben
der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Referenzzinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Gesetzesnummer

10006875

Dokumentnummer

NOR40026741