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§ 3 ITFG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 1105/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199530.06.2003 § → § BGBl. Nr. 1105/1994 · aufgehoben
§ 301.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 972/1993
§ 323.12.198731.12.1993 BGBl. Nr. 603/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Innovations- und Technologiefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1105/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Abkürzung

ITFG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Verwendung der Fondsmittel

Paragraph 3, (1) Die Mittel des Fonds sind für Zwecke der Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft zu verwenden. Als förderbare Vorhaben kommen insbesondere in Betracht:

  1. Ziffer eins
    industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
  2. Ziffer 2
    Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
  3. Ziffer 3
    Immaterielle Investitionen, insbesondere im Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement;
  4. Ziffer 4
    Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen;
  5. Ziffer 5
    Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich;
  6. Ziffer 6
    Management von ITF-Programmen sowie
  7. Ziffer 7
    Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Ziffer eins bis 5 durchführen.
  1. Absatz 2,Als Formen der Finanzierung gemäß diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen,
    2. Ziffer 2
      Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse oder
    3. Ziffer 3
      sonstige Geldzuwendungen.
  2. Absatz 3,Fondsmittel können für die in Absatz eins, genannten Vorhaben gewährt werden an:
    1. Ziffer eins
      Angehörige der gewerblichen Wirtschaft,
    2. Ziffer 2
      physische oder juristische Personen, die im Begriffe sind, ein Unternehmen im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft zu gründen, oder
    3. Ziffer 3
      österreichische sowie internationale Forschungseinrichtungen, wenn sie die gewährten Fondsmittel zur Finanzierung von internationalen Forschungsprogrammen verwenden, die einen Beitrag zu Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen im Bereiche der österreichischen gewerblichen Wirtschaft darstellen,
    4. Ziffer 4
      Einrichtungen des Technologietransfers.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 972 aus 1993,)

Schlagworte

Forschungstätigkeit, Forschungsergebnis, Zinsenzuschuß, Innovationsmanagement, Technologietransfertätigkeit, Annuitätenzuschuß

Gesetzesnummer

10006875

Dokumentnummer

NOR12084220

Alte Dokumentnummer

N5199443091J