Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1987Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für folgende Lehrberufe die Dauer der Lehrzeit mit zwei Jahren festgesetzt:
Gas- und Wasserleitungsinstallateur,
Hotel- und Gastgewerbeassistent,
(2)Absatz 2,Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für folgende Lehrberufe die Dauer der Lehrzeit mit zweieinhalb Jahren festgesetzt:
Elektromechaniker für Schwachstrom,
(3)Absatz 3,Im Rahmen des Ausbildungsversuchs ist die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen (Doppellehre) unzulässig.
Schlagworte
Gasinstallateur, Hotelgewerbeassistent
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR12075225
Alte Dokumentnummer
N51987192500