Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1987 bis 04.10.1990 — BGBl. Nr. 251/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 310.05.199530.09.1999 § → § BGBl. Nr. 317/1995 · aufgehoben
§ 305.10.199009.05.1995 § → § BGBl. Nr. 620/1990
§ 301.07.198704.10.1990 BGBl. Nr. 251/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 251/1987

Außerkrafttretensdatum

04.10.1990danach: BGBl. Nr. 620/1990

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 4, angeführten Lehrberufe können in einer verkürzten Lehrzeit von Personen erlernt werden, die
    1. Litera a
      im Kalenderjahr des Eintritts in die fachliche Ausbildung und Verwendung das 18. Lebensjahr vollenden und
    2. Litera b
      nachweisen, daß sie
      eine allgemeinbildende höhere Schule oder
      eine berufsbildende höhere Schule oder
      eine mindestens vierjährige berufsbildende mittlere Schule
    erfolgreich besucht oder
    eine Lehre absolviert und danach eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf
    erfolgreich abgelegt haben.
  2. Absatz 2,Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen oder die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) dieser Schulen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12075224

Alte Dokumentnummer

N51987192490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/251/P3/NOR12075224